Beschuldigten im Bewusstsein, dass es sich dabei um eine «heikle» Begegnung handelte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass I.________ sel. im Gespräch mit dem Beschuldigten provozierte oder eine Konfrontation suchte. Dies lässt sich denn auch mit der Beobachtung des Beschuldigten vereinbaren, wonach I.________ sel. nervös gewirkt habe (pag. 936 Z. 72 und Z. 84) sowie mit seiner Bemerkung gegenüber AB.________ vom 30. Januar 2020, wonach ihm «der Typ» aus dem Weg gehe (pag. 228). Hinzu kommt, dass I._____