26 Die vom Beschuldigten behaupteten Provokationen erweisen sich jedoch auch im Gesamtkontext als unglaubhaft: Zum einen ist erstellt, dass die Beziehung von I.________ sel. und M.________ erst im Zeitraum September/Oktober 2019 und somit nach dem Auszug von M.________ aus der ehelichen Wohnung begann. Die vom Beschuldigten geschilderte Provokation hätte demnach nicht der Wahrheit entsprochen. Angesichts der Vorgeschichte für das Treffen ist indes auszuschliessen, dass I.________ sel. «in der Hitze des Gefechts» eine solche Lüge geäussert hätte, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird.