In den späteren Einvernahmen bestätigte er, er sei von I.________ sel. provoziert worden, mehrheitlich ohne die entsprechende Situation nochmals auszuführen (pag. 951 Z. 74, pag. 952 Z. 90 ff., pag. 956 Z. 287 ff., pag. 975 Z. 1142 f., pag. 1004 Z. 574 ff., pag. 1019 Z. 310 ff., pag. 1029/11 Z. 358 ff., pag. 1993 Z. 44 f.). Hingegen äusserte er sich ausserhalb der Einvernahmen erneut über die angeblichen Provokationen und zwar einerseits im bereits erwähnten Brief an W.________ vom 30. Juli 2020 und andererseits gegenüber dem Gutachter. Anlässlich beider Gelegenheiten schilderte der Beschuldigte die Provokationen durch I.________ sel. anders und insbesondere deutlich gesteigert: