935 f. Z. 44 ff.), etwa wenn I.________ sel. auf die Frage des Beschuldigten nach dem Beginn der Beziehung zunächst nervös geworden sei und gesagt haben soll, er und M.________ seien lediglich befreundet und er habe nichts Falsches gemacht, auf das Nachfragen nicht geantwortet, dann jedoch bei der zweiten Nachfrage gesagt haben soll, die Beziehung habe schon während dem ehelichen Zusammenleben begonnen. Ebenso erstaunt, dass sich der Beschuldigte damit aufhielt, I.________ sel. habe ihm dies «einfach so» gesagt – nachdem er gemäss eigenen Aussagen dreimal insistierend dieselbe Frage gestellt hatte (pag. 936 Z. 82).