25 Die Vorinstanz erachtete diese Darstellung als unglaubhaft (pag. 2055, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie führte zurecht aus, dass die Passage in der Einvernahme vom 10. Februar 2020, in welcher der Beschuldigte diese Schilderung zu Protokoll gab, unlogisch und nicht stimmig ist (pag. 935 f. Z. 44 ff.), etwa wenn I.__