Es kann daher offen gelassen werden, ob der Beschuldige seine Töchter ausdrücklich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hat, oder ob diese von sich aus gingen. Zu bemerken ist lediglich, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Tochter zu bitten, noch kurz da zu bleiben, wenn er ein Zusammentreffen unter vier Augen hätte verhindern wollen – so wie es sich M.________ im Hinblick auf die Begegnung der beiden Männer offenbar erhofft hatte (pag. 230: «Ich bin froh, dass R.________ da ist»).