Diese beiden Schreiben wurden rund zweieinhalb Jahre nach der Tat verfasst und erst im oberinstanzlichen Verfahren eingereicht. Die Schreiben sind in der Wortwahl teilweise identisch (z.B.: «Mein Vater hatte mich nicht gedrängt oder erwartet das ich weg gehe, wen der Termin ist»), lassen inhaltlich auf gewisse Aktenkenntnisse schliessen und das Schreiben von Q.________ widerspricht etwa in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem sie die Wohnung ihres Vaters verlassen habe, deutlich ihren früheren Aussagen (vgl. pag. 1070 f.). Den Schreiben kommt insofern nur ein eingeschränkter Beweiswert zu.