Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer weitgehend an. Die zentrale Erkenntnis aus den vorinstanzlichen Überlegungen ist, dass der Beschuldigte nicht plante, I.________ sel. zu töten, ihn jedoch erschrecken und zur Rede stellen wollte und in dem Sinne auf ein Zusammentreffen hinwirkte. Insbesondere der Austausch zwischen dem Beschuldigten und AB.________ eine Woche vor der Tat zeigt indes auf, dass von einer Begegnung des Beschuldigten mit I.________ sel. von vornherein nichts Gutes (oder in den Worten von AB.________: «Scheisse») zu erwarten war (pag.