Dass der Beschuldigte das Treffen vorgängig in der Absicht, †I.________ zu töten, organisierte, lässt sich mangels ausreichender Beweise hingegen nicht erstellen. Für das Fehlen einer vorgängigen Tötungsabsicht bzw. einer entsprechenden Planung spricht insbesondere, dass der Beschuldigte sowohl für die Tötung als auch das unmittelbare Nachtatgeschehen, lediglich Alltagsgegenstände aus seiner Wohnung verwendete (Küchenmesser, Grillhülle, Klebeband, Vlies, Plastiksack etc.). Zudem musste der Beschuldigte – bevor er zum Entsorgen des Leichnams schreiten konnte – zunächst einen Benzinkanister (inkl. Benzin) besorgen.