Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten – soweit er vorbringt, er habe keine Schuld daran, dass es zum Treffen vom 6. Februar 2020 gekommen sei – kein Glauben geschenkt werden kann. Der Beschuldigte wollte, dass es zu einem persönlichen Treffen mit †I.________ kommt und er sorgte dafür, dass das Treffen unter vier Augen stattfinden würde. Des Weiteren ist erstellt, dass er †I.________ zur Rede stellen wollte bzw. diesem einen Schreck einjagen wollte, weil er es nicht ertrug, dass †I.________ sich in einer Beziehung mit M.________ befand.