Gestützt auf die Angaben von M.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Telefongespräch mit †I.________ und der Terminvereinbarung für 13:30 Uhr seine beiden Töchter aufforderte, die Wohnung zu verlassen, damit er für den Besuch alleine sein konnte. Gegenteiliges wäre weder mit seinen eigenen Angaben, wonach er †I.________ einen Schreck einjagen bzw. ihn zur Rede stellen wollte, noch mit den zwischen ihm und seinem Sohn ausgetauschten Chatnachrichten vereinbar.