23 Soweit der Beschuldigte geltend machte, seine beiden Töchter seien von sich aus bzw. aufgrund der bereits früher festgelegten Termine im Tatzeitpunkt nicht anwesend gewesen, ist ihm kein Glauben zu schenken. M.________ erklärte überzeugend, erst am Tattag gegen Mittag mit Q.________ abgemacht zu haben und erstaunt darüber gewesen zu sein, dass sie früher habe kommen wollen, zumal sie ursprünglich um 14:00 Uhr an der Hauptstelle abgemacht hätten. Gestützt auf die Angaben von M.__