Dazu passt ferner, dass der Beschuldigte seine beiden Töchter am Tattag rechtzeitig aus dem Haus haben wollte. Der Beschuldigte gab an, Q.________ sei gemeinsam mit der Mutter zum Zahnarzt gegangen und R.________ sei bei einer Freundin zu Hause gewesen (pag. 917, Z. 166 ff.; pag. 969, Z. 881 ff.; pag. 1029/9, Z. 292 f.). Er habe ihnen gesagt, dass jemand vorbeikommen werde, wobei er nicht gesagt habe, wer dies sei. Sie hätten selbst entschieden, die Wohnung zu verlassen (pag. 1029/9, Z. 293 f.; pag. 1029/9, Z. 305 f.; pag. 1899, Z. 41 ff.). Er habe nicht festgestellt, wann Q.________ habe gehen müssen. Sie sei freiwillig früher gegangen (pag. 1900, Z. 2 ff.).