Schliesslich deuten auch die Aussagen des Beschuldigten selbst darauf hin, dass er auf ein Treffen mit †I.________ hinwirkte und es nicht lediglich um die Besichtigung des Wasserschadens ging. So gab er an, dass er †I.________ zwar zur Rede habe stellen wollen, aber nie habe er ihn umbringen wollen (pag. 942, Z. 353 f.). Er habe ihm nur eine verbale Lektion erteilen wollen, dass er besser sei als er (pag. 1029/10, Z. 334 ff.).