Aufgrund des Inhalts der Nachrichten ist das Gericht – trotz der gegenteiligen Angaben des Beschuldigten – der Überzeugung, dass die Nachrichten auf das gleichentags mit †I.________ geführte Telefongespräch betreffend den Wasserschaden Bezug nahmen. Die Nachrichten verdeutlichen die damalige Befürchtung des Beschuldigten, dass †I.________ den Wasserschaden womöglich nicht selbst besichtigen oder jemand anderen vorbeisenden würde.