halten habe, wonach er [†I.________] ja sowieso nicht die Eier habe, alleine vorbeizukommen (Ziff. 3.3.13; pag. 1145, Z. 45 ff.). Der Inhalt der Nachrichten war somit bereits †I.________ bekannt, womit ausser Betracht fällt, dass M.________ die Nachrichten (im Nachhinein) zur Belastung des Beschuldigten ins Verfahren einbrachte. Auch AD.________ berichtete am Tattag durch M.________ von den Nachrichten erfahren zu haben (pag. 855 f.; Ziff. 3.3.2 hiervor). Aufgrund des Inhalts der Nachrichten ist das Gericht – trotz der gegenteiligen Angaben des Beschuldigten – der Überzeugung, dass die Nachrichten auf das gleichentags mit †I._____