22 gelöscht wurden und sich deren genaue Formulierung somit nicht mehr eruieren lässt. Der Beschuldigte bestritt auf Vorhalt der Chatnachrichten, dass es dabei um †I.________ bzw. M.________ gegangen sein soll (pag. 1016, Z. 217 ff.; pag. 1029/9, Z. 278 ff.). Anhand der noch vorhandenen (nachfolgenden) Nachrichten ist erkennbar, dass die ursprünglichen vier Nachrichten nicht für M.________ bestimmt waren (vgl. Ziff. 3.2.11 hiervor; pag. 234). Darüber hinaus berichtete auch Z.________, von †I.________ erfahren zu haben, dass M.________ eine Whatsapp Nachricht vom Beschuldigten er-