3.2.11 hiervor) betreffend das Vorhaben des Beschuldigten sowie seinen Angaben auf Vorhalt ebendieser Nachricht (pag. 1162 f., Z. 223) ist zu entnehmen, dass er durchaus von der Ernsthaftigkeit der Absichtsbekundungen des Beschuldigten ausging. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die sichergestellte Soft Air Waffe habe nichts mit dem Thema der Sprachnachrichten zu tun (pag. 1017, Z. 252 ff.; pag. 1029/12 f., Z. 422 f.), kann ihm somit nicht gefolgt werden.