Der Beschuldigte bestritt über die verschiedenen Einvernahmen hinweg konsequent, die Tat geplant zu haben (pag. 939, Z. 247; pag. 967, Z. 817; pag. 975, Z. 1142 f., pag. 1020, Z. 379 ff.). Er habe nicht einmal den Termin mit †I.________ geplant (pag. 968, Z. 821). Anhand der sichergestellten Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn AB.________ wird allerdings deutlich, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen. Die Nachrichten zeigen, dass der Beschuldigte auf ein Treffen mit †I.________ hinwirkte bzw., dass er zumindest hoffte, es komme in seiner Wohnung zu einem Treffen unter vier Augen mit †I.____