Unklar bleibt, ob der Beschuldigte vorgängig Kenntnis davon hatte, dass AE.________ in der Woche vom 6. Februar 2020 in den Ferien weilen würde. Spätestens nach dem Telefonat vom 6. Februar 2020 musste dem Beschuldigten allerdings klar gewesen sein, dass †I.________ höchstwahrscheinlich alleine zum Besichtigungstermin erscheinen würde, zumal †I.________ ihm die Ferienabwesenheit von AE.________ am Telefon mitteilte. Zudem weisen die Aussagen des Beschuldigten darauf hin, dass ihm bereits nach dem ersten Telefonat an die V.________ bewusst war, dass die Besichtigung des Wasserschadens in den Zuständigkeitsbereich von †I.________ fallen würde (pag. 918 f., Z. 256;