21 den, dass der Beschuldigte den Wasserschaden in der Wohnung bereits ein bis zwei Wochen vorher – vermutlich am 27. Januar 2020 – der V.________ bzw. †I.________ meldete. Der Beschuldigte machte geltend, der Hauswart sei in der Folge nicht bei ihm vorbeigekommen, weshalb er am 6. Februar 2020 erneut bei der V.________ angerufen habe. Dies lässt sich insofern mit den Aussagen von AE.________ in Einklang bringen, als dieser angab, vor dem 6. Februar 2020 keine Kenntnis des Schadens gehabt zu haben, womit er auch nicht in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sein dürfte.