Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und M.________ sowie den Ergebnissen der rückwirkenden Telefonüberwachung ist davon auszugehen, dass der Termin vom 6. Februar 2020 zwischen †I.________ und dem Beschuldigten gleichentags – auf Initiative des Beschuldigten hin – um 09:20:19 Uhr (pag. 305; Ziff. 3.2.1 hiervor) vereinbart wurde. Zudem muss ebenso gestützt auf die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und M.________ davon ausgegangen wer-