, S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es stellt sich einerseits die Frage, weshalb †I.________ in die Wohnung des Beschuldigten kam und andererseits, welche Pläne bzw. Vorstellungen der Beschuldigte hinsichtlich dieses Treffens hatte bzw. welche Vorkehrungen er traf.