am 6. Februar 2020 davon ausgegangen, das Verhältnis habe erst nach der Trennung begonnen (pag. 936 Z. 67 ff. und pag. 942 Z. 361). Schliesslich ist unbestritten (und geht aus den soeben zitierten Aussagen hervor), dass der Beschuldigte bereits mehrere Wochen vor der Tat von der Beziehung zwischen I.________ sel. und M.________ wusste (siehe pag. 2048 ff., S. 62 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der genaue Zeitpunkt kann offengelassen werden. 10.4.3 Verhalten vor der Tat Das Vortatverhalten des Beschuldigten wurde durch die Vorinstanz wie folgt gewürdigt (pag. 2050 ff., S. 64 ff.