1123 Z. 89). Der früheste genannte Zeitpunkt («ca. Mitte 2019, evtl. auch etwas früher» [G.________: pag. 1110 Z. 91 ff.]), ist kein tragfähiger Hinweis dafür, dass die Beziehung bereits vorher begonnen hat. Aus den weiteren Aussagen von G.________ wird klar, dass er diese Zeitangabe auf den Zeitpunkt bezog, in dem sein Bruder angefangen habe, sich um den Schutz von M.________ zu kümmern, was G.________ als Zeichen dafür deutete, dass dieser seine Kompetenzen als Liegenschaftsverwalter überschritten habe, nicht jedoch als Beginn einer effektiven Liebesbeziehung. Weiter gab er zu Protokoll, sich nicht genau erinnern zu können und nicht genau zu wissen, wie es abgelaufen sei (pag.