als Vermieter ihrer Wohnung bereits längere Zeit. Im Zusammenhang mit der Trennung vom Beschuldigten habe sie ihn Ende 2018 um eine neue Wohnung gefragt und ihm dabei einen Teil der Geschichte erzählt. Es sei eine freundschaftliche Beziehung gewesen. Seit Oktober 2019, mithin nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung, hätten sie eine Beziehung. Sie hätten ca. Anfang September 2019 angefangen auszugehen (pag. 1033 Z. 120 ff., pag. 1034 Z. 207 f., pag. 1046 Z. 267 ff., pag. 1047 Z. 313 ff. und pag. 1049 Z. 458 ff.). Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen zurecht als glaubhaft, insbesondere mit Blick auf die weiteren vorhandenen Aussagen. Gemäss E.________ und Y.________ hat I._____