Da der Beschuldigte unter anderem angab, I.________ sel. habe ihn mit der Aussage provoziert, wonach seine Beziehung mit M.________ bereits begonnen habe, als diese noch mit dem Beschuldigten zusammengewohnt habe, ist der Beginn dieser Beziehung zu thematisieren. Auch in diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Aussagen von M.________ sowie dem Umfeld des Paars sorgfältig analysiert hat (pag. 2046 ff., S. 60ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss M.________ kannte sie I.________ sel. als Vermieter ihrer Wohnung bereits längere Zeit.