Mit Blick auf diese Auslegeordnung ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber M.________ während der Ehe gewalttätig war und dies der Grund für die Trennung darstellte. Nach dem Auszug von M.________ suchte der Beschuldigte immer wieder den Kontakt zu ihr, kontrollierte sie und zeigte sich bezüglich der neuen Beziehung mit I.________ sel. eifersüchtig. Die neue Beziehung von M.________ mit I.________ sel. bestand unbestrittenermassen bereits vor dem Zeitpunkt der Tat. Da der Beschuldigte unter anderem angab, I.___