Die starke gedankliche Beschäftigung mit M.________ zeigt sich schliesslich auch daran, dass der Beschuldigte noch während des Strafverfahrens in den Einvernahmen ausführliche und mit dem Verfahren nicht zusammenhängende Episoden schilderte, in denen sich M.________ aus seiner Sicht falsch verhalten habe (pag. 944 f. Z. 498 ff. und pag. 973 Z. 1077 ff.). Mit Blick auf diese Auslegeordnung ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber M.________ während der Ehe gewalttätig war und dies der Grund für die Trennung darstellte.