Es erscheint nicht naheliegend, dass AA.________ seinen Vater zu Unrecht bezichtigen würde, zumal er klar differenzierte, dass er diese Informationen von seiner Mutter habe. Diese Bemerkungen ergänzen die glaubhaften Schilderungen von M.________ stimmig. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er gegenüber M.________ nie gewalttätig oder eifersüchtig geworden sei und sie nie beschimpft, bedroht oder kontrolliert habe, erscheinen vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die von der Vorinstanz ebenfalls zitierten Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und M._____