1145 Z. 34 ff.). Auch für die Implikation der Verteidigung, dass M.________ diese Vorwürfe im Hinblick auf das Scheidungsverfahren erfunden habe, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Mit Blick auf die einerseits glaubhaften Aussagen von M.________ sowie die weiteren Hinweise auf gewalttätiges und eifersüchtiges Verhalten des Beschuldigten in den Akten, kann dieser Vorwurf verworfen werden. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, ist M.________ nämlich nicht die einzige Person, die das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten beschrieb. Zwar basieren die entsprechenden Aussagen von E.________ und G.________ sowie von Y.________ ursprünglich ebenfalls auf den Schilderungen von M.__