Dies wird dadurch unterstrichen, dass M.________ offenbar auch I.________ sel. von ihren Erlebnissen aus der Beziehung mit dem Beschuldigten erzählt hatte, der sich damit wiederum seinen Geschwistern und Freunden anvertraut hatte (E.________: pag. 1105 Z. 100, pag. 1106 Z. 121 f. und pag. 1883 Z. 37 f.; G.________: pag. 1110 Z. 75 ff.; Y.________: pag. 1153 Z. 49 ff.). I.________ sel. nahm die Schilderungen von M.________ offensichtlich ernst, ansonsten er gegenüber seiner Arbeitskollegin Z.________ nicht geäussert hätte, ihm sei nicht wohl mit dem Termin beim Beschuldigten und sie solle Alarm schlagen, wenn er um 15:00 Uhr nicht zurück sei (pag. 1145 Z. 34 ff.).