, S 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese begründete nachvollziehbar, dass auf die konstanten und übereinstimmenden Schilderungen von M.________ abgestellt werden kann, wonach sie in der Ehe vom Beschuldigten geschlagen und kontrolliert worden sei und sich deshalb (und nicht etwa wegen I.________ sel.) habe trennen wollen; wonach der Beschuldigte ihren ersten Versuch, Ende 2018 aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen verhindert habe, indem er sich geweigert habe, den gemeinsamen Mietvertrag zu kündigen;