am 20. Dezember 2018 beim Regionalgericht X.________ ein Eheschutzgesuch eingereicht worden (pag. 1916). Es gilt daher als erstellt, dass der Beschuldigte spätestens Ende Dezember 2018 von den Trennungsabsichten seiner damaligen Ehefrau wusste und seine Aussage, wonach ihn die Trennung überrascht habe und alles schnell passiert sei, nicht der Wahrheit entspricht (pag. 1029/3 Z. 51 ff.). Auch die weiteren Angaben von M.________ zu ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten und seinem Verhalten nach der Trennung sind glaubhaft. Es wird dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2044 ff., S 58 ff.