wider besseres Wissen eine erhebliche Teilschuld an der Eskalation zuzuschreiben. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, hat der Beschuldigte damit kein umfassendes Geständnis abgelegt, sondern abgesehen vom grundsätzlichen Eingeständnis der Tötung strategisch und beschönigend ausgesagt. 10.4.2 Vorgeschichte und Beziehungskonstellation Der Beschuldigte war seit dem .________ mit M.________ verheiratet. Die beiden haben zwei gemeinsame Töchter und lebten bis zum Auszug von M.________ und den Töchtern am 1. Juli 2019 in einer gemeinsamen Haushaltung. Die Ehe wurde am 1. Juni 2019 gerichtlich getrennt und nach der Tat geschieden (pag.