2188 Z. 32), I.________ habe ihn mehrmals als «schwarzen Niger, Idiot» bezeichnet (pag. 207), was er in keiner der aktenkundigen Befragungen ansatzweise so geschildert hat. In Kombination mit den diversen – noch aufzuzeigenden – Unstimmigkeiten in seinen Aussagen geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte auch nach dem grundsätzlichen Geständnis der Tötung darum bemüht war, den Tatablauf in einer für ihn möglichst günstigen Variante darzustellen und dem getöteten I.________ sel. wider besseres Wissen eine erhebliche Teilschuld an der Eskalation zuzuschreiben.