Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er dessen Wohnung um ca. 14:30 Uhr verlassen. Sein Fahrzeug stehe jedoch noch vor der Liegenschaft. Um ca. 18:10 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zur Liegenschaft. Von der Polizei angesprochen gab er an, er habe im O.________ Leergut entsorgt. Auf Verlangen öffnete der Beschuldigte den Kofferraum und die hinteren Türen seines Fahrzeuges, wo die Polizeibeamten einen Benzinkanister feststellten. Diesen erklärte der Beschuldigte damit, er traue seiner Benzinanzeige nicht. Der Beschuldigte gewährte der Polizei daraufhin Einlass in die Wohnung, wo diese nichts Spezielles feststellen konnte. Streitigkeiten mit I._