Der Beschuldigte wurde am 7. Februar 2020 zum ersten Mal einvernommen (pag. 913 ff.). Sowohl in dieser Einvernahme wie auch an der Hafteröffnung am selben Tag gab er an, I.________ sel. sei nach dem Besichtigungstermin in seiner Wohnung gegangen und er könne nichts über dessen Verschwinden sagen (pag. 915 Z. 71 ff. und pag. 928 Z. 143 ff.). Bereits am Tag zuvor war es zwischen dem Beschuldigten und der Polizei zu einem