Aus den von der Vorinstanz zutreffend ausgeführten Gründen zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Beschuldigte I.________ sel. alleine und ohne allfällige Mitoder Dritttäter in seiner Wohnung getötet, die Leiche danach verpackt und im Waldstück in J.________ angezündet hat. Mit Blick auf das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten ist jedoch Folgendes zu ergänzen: Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte erst am 10. Februar 2020, vier Tage nach seiner vorläufigen Festnahme am 6. Februar 2020 und somit nach mehreren Tagen der erfolglosen Suche nach dem vermissten I.________ sel. Der Beschuldigte wurde am 7. Februar 2020 zum ersten Mal einvernommen (pag.