Es besteht insgesamt kein Grund am glaubhaften Geständnis des Beschuldigten, wonach er †I.________ am 6. Februar 2020 das Leben nahm, zu zweifeln. Die objektiven Beweismittel zeigen ebenso auf, dass der Beschuldigte alleine agierte und eine allfällige Mit- bzw. Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann.