Gestützt auf die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen des Beschuldigten, verbleiben keine Zweifel, dass †I.________ in der Wohnung an der S.________(Adresse) ums Leben kam. Zur Möglichkeit einer Mit- bzw. Dritttäterschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – jedenfalls vor der Rückkehr seiner Töchter – stets alleine von der Kamera der Lifthallte aufgenommen wurde (pag. 810) und sich in der Folge ebenfalls alleine zur O.________ Tankstelle begab. Des Weiteren wurde der Beschuldigte – nachdem er aus dem Waldstück in J.________ zurückkehrte – alleine vor dem Haus durch die Polizei angetroffen.