Anhand der objektiven Beweismittel lässt sich erkennen, dass die sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht getätigten Aussagen des Beschuldigten – die im Übrigen mit den Aussagen der Nachbarin U.________ in Einklang gebracht werden können (Ziff. 3.3.7 hiervor) – der Wahrheit entsprechen. In der Wohnung des Beschuldigten konnten zudem Blut- bzw. DNA-Spuren von †I.________ sowie das Tatmesser sichergestellt werden. Des Weiteren fehlte beim Beschuldigten im Schlafzimmer das sich normalerweise auf dem Bett befindende Vlies sowie die sich auf dem Balkon befindende Grillhülle, welche er beide zum Verpacken des Leichnams verwendete.