Ab 18:07:36 Uhr fand er sich wieder an seinem Domizil ein (pag. 305; Ziff. 3.2.1 hiervor). Von seinem Domizil an der S.________(Adresse) dürfte der Beschuldigte ca. 15 Minuten bis zum Waldstück in J.________ gebraucht haben, wobei er sich vorgängig zur O.________ Tankstelle begab, um Benzin zu kaufen. Die entsprechende Kaufquittung konnte im Portemonnaie des Beschuldigten aufgefunden werden (datierend vom 6. Februar 2020, 17:21 Uhr). Weiter haben Abklärungen im Tankstellenshop ergeben, dass der Beschuldigte, welcher das Fahrzeug lenkte, zwischen 17:13 und 17:22 Uhr tankte sowie zusätzlich einen Benzinkanister füllte (pag. 885 f.; Ziff. 3.2.12 hiervor).