2043 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Geständnis des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass es ein solches jeweils zu überprüfen gilt (Art. 160 StPO). Der Beschuldigte gab zu, †I.________ am 6. Februar 2020 in seiner Wohnung an der S.________(Adresse) umgebracht zu haben und alleine für dessen Tod verantwortlich zu sein. Des Weiteren gestand er, den Leichnam von †I.________ anschliessend eigenständig verpackt, abtransportiert und in einem Waldstück in J.________ in Brand gesetzt zu haben.