Während einem Unterbruch der Einvernahme führte der Beschuldigte die Polizei zum Leichnam von I.________ sel. In den nachfolgenden Einvernahmen blieb der Beschuldigte bei der Darstellung, wonach I.________ sel. ihn provoziert und angegriffen und er sich selber verteidigt und I.________ sel. dabei getötet habe. Auch wenn in seinen weiteren Aussagen diverse Unstimmigkeiten zu finden sind (siehe Ziff. 10.4.4, 10.4.5 und 10.4.6 unten), blieb dieser vorgebrachte, grobe Handlungsablauf konstant. Die Vorinstanz hat dieses Geständnis grundsätzlich korrekt überprüft und gewürdigt (pag. 2043 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):