943 Z. 414 ff.). I.________ hätte nicht zu ihm nach Hause kommen und warten sollen, bis der Hauswart aus den Ferien zurückgekommen sei, dann wäre das nicht passiert. Er habe I.________ zwar zur Rede stellen, aber nicht umbringen wollen. I.________ habe ihn unnötigerweise damit provoziert, dass er T.________(Sprache) gesprochen und ihm gesagt habe, er habe bereits ein Verhältnis mit M.________ gehabt, als diese noch mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei (pag. 937 Z. 120 ff., pag. 938 Z. 197 f., pag. 939 Z. 226 ff. und pag. 942 Z. 351 ff.). Während einem Unterbruch der Einvernahme führte der Beschuldigte die Polizei zum Leichnam von I.____