Im Ergebnis sowie hinsichtlich eines Grossteils der Erwägungen schliesst sich die Kammer den Überlegungen der Vorinstanz an, die die Beweismittel sorgfältig gewürdigt und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen hat. Wo die Kammer nicht von den vorinstanzlichen Erwägungen abweicht, wird deshalb nachfolgend auf deren Ausführungen verwiesen. Diese werden teilweise zum besseren Verständnis zusammengefasst oder zitiert und durch zusätzliche Überlegungen der Kammer ergänzt. 10.4.1 Vorbemerkung zum Aussageverhalten/Geständnis des Beschuldigten Wie bereits festgehalten, bestreitet der Beschuldigte die Tötung von I.________ sel.