, S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird darauf verzichtet, an dieser Stelle die oberinstanzlich ergänzten Beweismittel zusammenzufassen, zumal der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung die Aussagen zur Sache mehrheitlich verweigerte. Soweit für die nachfolgende Beweiswürdigung von Relevanz, werden die Beweismittel direkt in der Beweiswürdigung aufgeführt. 10.4 Beweiswürdigung der Kammer Im Ergebnis sowie hinsichtlich eines Grossteils der Erwägungen schliesst sich die Kammer den Überlegungen der Vorinstanz an, die die Beweismittel sorgfältig gewürdigt und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen hat.