Unbestritten ist ausserdem, dass es in der Wohnung des Beschuldigten einen Wasserschaden gab und sich I.________ sel. als Bewirtschafter der Liegenschaft deswegen am 6. Februar 2020 um 13:30 Uhr zu einem vorvereinbarten Besichtigungstermin in der Wohnung des Beschuldigten einfand. Schliesslich ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens akzeptiert hat und das unter Ziff. I.2. angeklagte Nachtatverhalten damit als erstellt gelten kann. 10.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel ausführlich zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 2006 ff., S. 20 ff.