10.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich des bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalts haben sich durch die oberinstanzlichen Beweisergänzungen keine Veränderungen ergeben. Die entsprechende Auslegeordnung der Vorinstanz hat demnach weiterhin Gültigkeit und kann ohne weiteres zitiert werden (pag. 2005 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet nicht (mehr), †I.________ am 6. Februar 2020 in seiner Wohnung an der S.________ (Adresse) getötet und dessen Leichnam gleichentags im Waldstück in J.________ ver-